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ScriptDemo Verwirrung für Adult - Webmaster. Die Altersverifikationsfrage

Zwei strafgerichtliche Urteile haben vor allem die Webmaster aufgeschreckt, die für die Programmierung von Adult Contents veranwortlich zeichnen. Zugleich ist auch für alle Jugendschutzbeauftragten eine Grenzfrage entstanden, die bislang eine unbefriedigende Leere hinterlassen hat.

Mit einer erstinstanzlichen Entscheidung hatte das Amtsgericht Neuss (Az.: 7 Ds - 70 Js 6582/01 — 18/02, Urt. vom 19.08.2002) über die Frage zu entscheiden, ob die Einstellung pornografischer Inhalte, geschützt durch ein Altersverifikationssystem mittels Abgleich der Personalausweis - Codenummer, den Straftatbestand des § 184 StGB erfüllt oder eine ausreichende Eingrenzung der Zugangsberechtigten Personen im Rahmen des Ausnahmen - Regelprinzips des Verbots der Verbreitung von Pornografie bewirkte.

Oder einfacher ausgedrückt, gewährleistete das vom Angeklatgten eingesetzte System die Anforderungen an den Jugendschutz und den Ausschluß der Personen, die nicht mit solchen Inhalten in Kontakt kommen wollen.

Ausgangpunkt sind die Überlegungen von Jugendschutz.net zu den Anforderungen an die Zugangsbeschränkungen bei jugendgefährenden Inhalten im Internet. Jugendschutz.net hatte eine sogenannte Tischvorlage, dem - Arbeitspapier zwecks Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zu den Anforderungen an Altersverifikationssysteme - vom 15.05.2001, erarbeitet, die die momentanen Zugangsbeschränkungen in unterschiedliche Stufen der Altersverifikation unterteilte, von Stufe 0, der blossen Bestätigung: "Ja, ich bin 18 Jahre alt" bis zur Stufe 3, die die Abgleichung eines Personalausweises mit einer Kredit-/EC-Karte und einer Bankbewegung koppelt, eingeteilt. Das Amtsgericht Neuss hielt dabei die Alterskontrolle durch die blosse Abgleichung des Codes nicht für ausreichend (Stufe 1), dies war das fragliche verwendete System, hielt aber auch die Personalausweiskontrolle mit einer Bankbewegung nicht für ausreichend (Stufe 2a). Abgesehen davon, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens war und das Gericht hierzu hätte gar keine Erwägungen anstellen dürfen, ist diese Einschätzung mit einer weitreichenden Folge bekannt geworden. Eine Vielzahl von Adult Webmastern gerieten zunächst ins Visier der Ermittlungsbehörden, die das Personalausweissystem nutzten.

Das nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Neuss wurde nunmehr am 31.01.2003 durch das Landgericht Düsseldorf aufgehoben (ist aber auch nicht rechtskräftig). Laut Pressemeldungen hielt das Gericht die Personalausweisroutine als ausreichende Schutzvorkehrung an, da der Gesetzgeber bislang versäumt habe, eine Regelung des Inhalts der Altersüberprüfung vorzunehmen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Problematik liegt nicht in der einzelnen Entscheidung, sondern in der geschaffenen Rechtsunsicherheit. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Neuss begann ein wahrer Ansturm der Gegner der Pornografie auf die lediglich durch die Ausweis - Routine geschützten Seiten. Hingegen rauschte ein enthusiastischer Schrei der Adult Webmaster nach der Entscheidung des LG Düsseldorf durch das Internet.

Daran konnte auch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerWG nichts ändern. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung einen gänzlich anderen Bereich als das Internet betraf, namentlich den Jugendschutz bei digital übertragenen pornografischen Sendungen.

Dennoch sollten keine allzu großen Erwartungen an das Urteil des LG Düsseldorf gestellt werden, denn die strafrechtlich gesetzten Grenzen können bei Ausschöpfung der zulässigen Auslegung ohne weiteres an die Anforderungen des Internets als junges elektronisches Medium angewendet werden. Die Eingrenzung auf volljähriges Publikum und der Ausschluß Minderjähriger ist die Vorgabe des Gesetzgebers und hinzunehmen. Die Ausnahmen, die vormals bei der Reform des Strafrechts gemacht wurden, geschlossene Benutzergruppe mit Volljährigkeitskontrollmöglichkeit, sind auch mit den Mitteln des Internets möglich. Einen sinnvollen Ansatz machen dabei die Anregungen von jugendschutz.net in ihrer Tischvorlage.

Die eigentliche Problemstellung ist der Ausgleich der fehlenden Möglichkeit der sogenannten face-to-face Kontrolle, die im direkten Kontakt zusammen mit einer Ausweiskontrolle die Zugangsvoraussetzunegn sicherstellen konnte. Hier muss ein zuverlässiger Weg gefunden werden, der den Zugang Minderjähriger zu pornografischem Material sicher ausschliesst. Bis zu einer sicheren Zugangskontrolle anderen Zugangskontrolle erscheint die Abgleichung der Kontendaten und des Personalausweises zusammen mit einer erfolgreichen Kontenbelastung die einzig zur Zeit ausreichende Kontrolle des Alters eines Users zu erreichen. Alle anderen AVS sind nach Auffassung des Verfassers nicht geeignet, das Alter einer Person zuverlässig zu überprüfen. Sie sind daher mit Vorsicht einzusetzen, will sich der Webmaster bis zu einer Vereinheitlichung der gerichtlichen Sichtweise nicht der Gefahr des Vorwurfs der Verbreitung von Pornografie im Sinne des strafbaren Handelns aussetzen. Das heisst nicht, dass jegliche Gefahr durch den Einsatz eines AVS im Sinne der Stufe 3 gebannt wäre. Die richtungsweisenden Ansätze von jugenschutz.net sind lediglich Anregungen, die aber keinerlei Bindungskraft für Richter, geschweige denn Gesetzeskraft haben. Ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ein entscheidendes Gericht sich an diese Vorgaben hält und ein System der Stufe 3 für ausreichend erachtet, ist nicht sicher.

© 2003 Anwaltssocietät Vatthauer & Vatthauer 

Letzte Bearbeitung am 19. Feb 2003  

 

 

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