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internetrecht
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ScriptDemo |
Es gibt einen Bereich, in dem sich viele Webmaster tummeln, ohne sich der konkreten
Gefahr bewusst zu sein, welche tatsälichen Risiken sich dahinter verbergen.
Wer kennt sie nicht, die Verlinkung zu Webseiten, die einen erotischen Hintergrund beinhalten.
Teil gewollt, teils ungewollt verbergen sich dahinter vielfältige Angebote, die oftmals miteinander verlinkt sind
und auf Folgeseiten weiterlinken. Das beginnt schon bei den bekannten grossen Anbietern, wie etwa t-online.
Mag auch der Inhalt der direkt verlinkten Seiten harmlos sein und sich im Rahmen des - normalen - erotischen
Angebotes halten, so ist doch die Kontrolle der auf den verlinkten Seiten weiterführenden Links nicht zu
realisieren. Es kommt daher oftmals, vom Linkenden teils ungewollt zu weiteführenden Seiten,
die einen pornografischen Inhalt haben.
Nun, was habe ich damit zu tun, denkt sich der geneigte Webmaster. Vieles! Denn seit der fast schon legendären
Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1999 ist der Verlinkende aus seiner Position heraus
für den Inhalt der verlinkten Seiten insoweit verantwortlich, als er deren Inhalte kennen kann oder sich
in zumutbarer Weise hätte Kenntnis verschaffen können. Sicherlich ist damit nicht stets die Gefahr verbunden,
für den Inhalt direkt verantwortlich zu sein, die Kritik an der Entscheidung des LG Hamburg ist sicherlich
berechtigt und deren Inhalt zumeist zutreffend. Dennoch wird eine Gefahr bei der Verlinkung
sexuell orientierter Seiten übersehen. Denn nicht allein der Inhalt der Seiten wird ja verlinkt, sondern
es werden auch vom Verlinker nicht zu kontrollierende Popups, auch Pop-Up-Windows genannt, einbezogen. Enthalten diese
Seitenlinks solcher anderer Anbieter, von wo immer auch, pornografische Elemente, so macht sich der
Webmaster der verlinkenden Seite im Regelfall strafbar.
Warum, ist eine berechtigte Frage, insbesondere, wenn der Jugenschutz ggf. nicht tangiert wird. Die Antwort ist schnell gefunden:
§ 184 StGB schützt nicht nur Jugendliche, sondern auch Menschen, die mit Pornografie nicht
in Berührung kommen wollen.
§ 184 StGB (Auszug)
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. (...),
2. (...),
3. (...),
3a. (...),
4. (...),
5. (...),
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. (...),
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. (...),
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Folglich ist unter Strafe gestellt, die Präsentation oder Zugänglichmachung von pornografischen Bestandteilen einer Seite, auf die
der Webmaster gar keinen Einfluss haben kann; dennoch ist die Weiterleitung als - an einen anderen gelangen lässt,
ohne hierzu aufgefordert worden zu sein - anzusehen. Die Verlinkung pornografischer Elemente, egal ob auf einer
Seite oder in einem fremden Frame, u.U. auch weiteren Seite, ist damit ein potentielles Risiko strafbaren Handelns,
dass nicht zu unterschätzen ist. Jeder Link auf eine Seite mit erotischem Inhalt beinhaltet dabei die Gefahr der
Strafverfolgung. Dies ist nicht zwingend, aber ein relevantes Risiko. Denn wenn eine Person sich über einen solchen erotischen Link, den er
vielleicht bewusst und gewollt anklickt, zu einer Seite mit erotischem Inhalt begibt, ist darin nicht das Einverständnis zum
Kontakt mit pornografischen Elementen zu sehen.
Nicht weil viele Webmaster es praktizieren ist es auch legal.
Dieser Gefahr sollten sich Webmaster bewusst sein, wenn sie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten
solche Links ausbringen.
Es gibt einen Weg dieser Gefahr zu entgehen, aber alles wird hier nicht nicht verraten.:-))
© 2003 Anwaltssocietät Vatthauer & Vatthauer
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Letzte Bearbeitung am 27. Feb 2003 |
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