 |
statistiken |  |
 |
   |
 |
 |
481 | JavaScripts in |
23 | Kategorien |
36 | PS-Tuts |
45199 | reg. User |
68672 | Mails versendet |
Statistiken | 8303 | Tage online |
|
|
|
|
 |
  |
  |
  |
|
 |
internetrecht
|
 |
 |
ScriptDemo |
Email-Werbung
an private oder gewerbliche Empfänger ist ohne Einhaltung
bestimmter Voraussetzungen verboten! Oft wird vergessen, dass zur
eMail-Werbung auch Funktionen wie „eCards“ und
Freundschaftswerbung („tell-a-friend“) zu zählen
sind. Diese wurden von der Rechtsprechung bereits als rechtswidrig
eingeordnet.
Wie ist die Rechtslage?
Seit Juli
2004 gilt das neue Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Danach sind unerwünschte Werbe-eMails, also Werbebotschaften,
für deren Empfang der Adressat zuvor keine Einwilligung erteilt
hatte, stets als unzulässige Belästigung einzustufen und
können abgemahnt werden.
Nach §
7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung
immer dann vor, wenn nur eine (!) der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist:
- Einwilligung
des Adressaten für das Versenden der eMail fehlt,
- der
Absender verschleiert oder verheimlicht seine Identität
- die
eMail enthält keine gültige Adresse, unter der der
Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen bzw.
sich austragen kann.
Eine
Ausnahme besteht jedoch nach § 7 Abs. 3 UWG, wonach bei einem
bereits bestehenden Kontakt die Einwilligung des Empfängers für
das Versenden der eMail nicht mehr extra eingeholt werden muss. Das
ist der Fall, wenn
- der
Versender die eMail-Addresse von dem Kunden selbst im Zusammenhang
mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat
(Beispiel: Kunde trägt eMailadresse in Onlineformular bei der
Bestellung im Onlineshop ein)
- die
eMail-Adresse nur für die Werbung mit ähnlicher Ware oder
einer ähnlichen Dienstleistung verwendet wird (Beispiel: wenn
Sie die eMail-Adresse im Zusammenhang mit der Bestellung von Schuhen
erhalten haben, können Sie dem Kunden keine eMail-Werbung zu
Bausparverträgen zukommen lassen)
- der
Kunde der Zusendung von Werbe-eMails nicht widersprochen hat,
- der
Kunde von Ihnen bei der Erhebung seiner eMail-Adresse und auch
später bei jeder einzelnen Nutzung klar und deutlich darauf
hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen
kann.
Auch
eCard- und Empfehlungsscripts gehören letztlich in den Bereich
der Werbung, da sie der Verbreitung der Website dient und diese
bekannt machen soll. Derjenige Websitebetreiber, der die Funktionen
bereit hält, ist für die vorliegende Rechtsverletzung als
sog. mittelbarer Störer (unmittelbarer Störer ist der
Versender) verantwortlich und kann daher ebenso auf Unterlassung und
Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wie der Versender der
eCard oder Empfehlungsmail.
Wer auf
Nummer Sicher gehen will, bietet lieber keine eCards oder
Freundschaftswerbung an, da nach derzeitiger Rechtsprechung ein zu
grosses Risiko besteht, auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Spam
in Anspruch genommen zu werden. Wenn Sie darauf nicht verzichten
wollen, richten Sie diese Funktionen so ein, dass der tatsächliche
Absender, also der Nutzer der Grusskartenfunktion, in der Nachricht
mitgeteilt wird. Gleichzeitig sollten Sie in einem Disclaimer
klarstellen, dass Sie nicht Initiator der eMail sind, sondern diese
nur vom Absender stammt. Aber sicher ist diese Vorgehensweise nicht,
zumal die Wirksamkeit von Disclaimern ohnehin fragwürdig ist.
URTEILE zum Thema:
Freundschaftswerbung per Internet
Es ist im
Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 1, 13, 25 UWG
zu untersagen, auf der eigenen Internet-Seite Verbraucher
aufzufordern, eine persönliche Freundschaftswerbung mit einer
Produktempfehlung per E-Mail an Bekannte zu versenden.
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 04.03.2004
4 HK O 2056/04
JurPC Web-Dok. 185/2004
nicht rechtskräftig
Haftung für missbräuchliche Verwendung von eCard-Funktionen
Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt
einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Allein die
Erreichbarkeit über das Kommunikationsmittel der E-Mail
begründet keine Vermutung dahingehend, mit jedweder werbenden
Kontaktaufnahme einverstanden zu sein. Selbst wenn nicht glaubhaft
gemacht ist, dass der Versender die E-Mails selbst versandt hat,
haftet er als Mitstörer, wenn auf der Homepage der Versand von
E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine
Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet. Solange
ein Rechtsmissbrauch durch die E-Cards nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist es möglich, dass sich
die Verwender zur Begehung des rechtswidrigen Eingriffs in Rechte
Dritter hinter dem Anbieter der E-Card-Funktion verstecken. Es ist
dem Verwender der Funktion daher zuzumuten, notfalls gänzlich
auf diesen Mechanismus zu verzichten.
Urteil des LG München I vom 15.04.2003
33 O 5791/03
JurPC Web-Dok. 152/2003
© Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer - www.legalershop.de |
Letzte Bearbeitung am 17. Feb 2005 |
|
Kommentare zu diesem Script
Zu diesem Script wurde noch kein Kommentar hinterlassen. Seien Sie der erste!
|
|
|
|
 |
  |
  |
  |
|
|