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ScriptDemo Email-Werbung an private oder gewerbliche Empfänger ist ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen verboten! Oft wird vergessen, dass zur eMail-Werbung auch Funktionen wie „eCards“ und Freundschaftswerbung („tell-a-friend“) zu zählen sind. Diese wurden von der Rechtsprechung bereits als rechtswidrig eingeordnet. Wie ist die Rechtslage?

Seit Juli 2004 gilt das neue Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind unerwünschte Werbe-eMails, also Werbebotschaften, für deren Empfang der Adressat zuvor keine Einwilligung erteilt hatte, stets als unzulässige Belästigung einzustufen und können abgemahnt werden.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung immer dann vor, wenn nur eine (!) der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Einwilligung des Adressaten für das Versenden der eMail fehlt,
  • der Absender verschleiert oder verheimlicht seine Identität
  • die eMail enthält keine gültige Adresse, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen bzw. sich austragen kann.

Eine Ausnahme besteht jedoch nach § 7 Abs. 3 UWG, wonach bei einem bereits bestehenden Kontakt die Einwilligung des Empfängers für das Versenden der eMail nicht mehr extra eingeholt werden muss. Das ist der Fall, wenn

  • der Versender die eMail-Addresse von dem Kunden selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat (Beispiel: Kunde trägt eMailadresse in Onlineformular bei der Bestellung im Onlineshop ein)
  • die eMail-Adresse nur für die Werbung mit ähnlicher Ware oder einer ähnlichen Dienstleistung verwendet wird (Beispiel: wenn Sie die eMail-Adresse im Zusammenhang mit der Bestellung von Schuhen erhalten haben, können Sie dem Kunden keine eMail-Werbung zu Bausparverträgen zukommen lassen)
  • der Kunde der Zusendung von Werbe-eMails nicht widersprochen hat,
  • der Kunde von Ihnen bei der Erhebung seiner eMail-Adresse und auch später bei jeder einzelnen Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.


Auch eCard- und Empfehlungsscripts gehören letztlich in den Bereich der Werbung, da sie der Verbreitung der Website dient und diese bekannt machen soll. Derjenige Websitebetreiber, der die Funktionen bereit hält, ist für die vorliegende Rechtsverletzung als sog. mittelbarer Störer (unmittelbarer Störer ist der Versender) verantwortlich und kann daher ebenso auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wie der Versender der eCard oder Empfehlungsmail.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, bietet lieber keine eCards oder Freundschaftswerbung an, da nach derzeitiger Rechtsprechung ein zu grosses Risiko besteht, auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Spam in Anspruch genommen zu werden. Wenn Sie darauf nicht verzichten wollen, richten Sie diese Funktionen so ein, dass der tatsächliche Absender, also der Nutzer der Grusskartenfunktion, in der Nachricht mitgeteilt wird. Gleichzeitig sollten Sie in einem Disclaimer klarstellen, dass Sie nicht Initiator der eMail sind, sondern diese nur vom Absender stammt. Aber sicher ist diese Vorgehensweise nicht, zumal die Wirksamkeit von Disclaimern ohnehin fragwürdig ist.

URTEILE zum Thema:
Freundschaftswerbung per Internet Es ist im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 1, 13, 25 UWG zu untersagen, auf der eigenen Internet-Seite Verbraucher aufzufordern, eine persönliche Freundschaftswerbung mit einer Produktempfehlung per E-Mail an Bekannte zu versenden.

Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 04.03.2004

4 HK O 2056/04
JurPC Web-Dok. 185/2004
nicht rechtskräftig

Haftung für missbräuchliche Verwendung von eCard-Funktionen

Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Allein die Erreichbarkeit über das Kommunikationsmittel der E-Mail begründet keine Vermutung dahingehend, mit jedweder werbenden Kontaktaufnahme einverstanden zu sein. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Versender die E-Mails selbst versandt hat, haftet er als Mitstörer, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet. Solange ein Rechtsmissbrauch durch die E-Cards nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist es möglich, dass sich die Verwender zur Begehung des rechtswidrigen Eingriffs in Rechte Dritter hinter dem Anbieter der E-Card-Funktion verstecken. Es ist dem Verwender der Funktion daher zuzumuten, notfalls gänzlich auf diesen Mechanismus zu verzichten.

Urteil des LG München I vom 15.04.2003 33 O 5791/03
JurPC Web-Dok. 152/2003


© Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer - www.legalershop.de 
Letzte Bearbeitung am 17. Feb 2005  

 

 

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